Wie ist die Probezeit bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen geregelt?

Arbeitsverhältnisse können entweder befristet oder unbefristet sein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird für eine bestimmte Zeit oder bis zu einem festgelegten Termin eingegangen, ohne dass eine Kündigung für dessen Beendigung erforderlich ist. Der Wille zur Befristung kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann auch von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht werden, dessen Zeitpunkt zwar ungewiss, aber ungefähr vorhersehbar sein muss. Die Vertragsdauer muss objektiv bestimmt oder bestimmbar sein und darf nicht vom Willen einer Partei abhängen.

Im Gegensatz dazu sind unbefristete Arbeitsverhältnisse solche, bei denen das Ende nicht im Voraus festgelegt wurde, sodass für die Beendigung eine Kündigung erforderlich ist. Das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrags wird vermutet. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag geltend macht, trägt die Behauptungs- und Beweislast für die entsprechenden Tatsachen.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden, dürfen jedoch inhaltlich eine maximale Probezeit von drei Monaten nicht überschreiten und müssen schriftlich festgehalten werden.

Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt grundsätzlich keine Probezeit. Allerdings können die Parteien eine solche vereinbaren.

(vgl. https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7334)

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