Wie Gemeinden die Ortsplanung gestalten

In der Regel haben Gemeinden die Verantwortung für ihre eigene Ortsplanung. Dies bedeutet, dass sie bestimmte Vorschriften erstellen müssen, die bestimmen, wie Land und Gebäude innerhalb ihrer Grenzen genutzt werden können. Dies geschieht durch die Erstellung von Dokumenten wie der Bau- und Zonenordnung und dem Zonenplan, die festlegen, wie das Gemeindegebiet genutzt werden soll.

Gemeinden haben das Recht, ihre eigenen baurechtlichen und raumplanerischen Regeln zu erstellen, solange sie dabei die übergeordneten Gesetze beachten. Sie haben relativ viel Freiheit bei der Gestaltung dieser Regeln, insbesondere wenn es um lokale Angelegenheiten und spezifische Interessen geht, die nicht über die Gemeindegrenzen hinausreichen und keine schwerwiegenden rechtlichen Probleme verursachen.

Wenn es jedoch mehrere Möglichkeiten gibt, wie die Gemeinde die Raumplanung angehen kann, hat die Gemeinde normalerweise das letzte Wort, solange sie ihre Entscheidungen auf vernünftige Argumente stützt. Nur in Ausnahmefällen kann die Regierung als höhere Behörde einschreiten, wenn die Gemeindelösung gegenüber überkommunalen Interessen unzulässig ist oder den Grundsätzen der Raumplanung nicht entspricht.

Besonders im Fall von Denkmalschutz und Ortsbildschutz hat die Behörde einen grösseren Ermessensspielraum. Daher müssen Entscheidungen, die den Schutz von kulturellen Objekten, einschliesslich solcher von lokaler Bedeutung, betreffen, besonders sorgfältig begründet werden. Die Entscheidung, ob ein Objekt geschützt werden sollte, erfordert spezielles Fachwissen der Behörde. In den meisten Fällen muss bereits in der ersten Instanz ein Fachgutachten eingeholt und berücksichtigt werden oder die Entscheidungsgründe müssen ähnlich hochwertig sein.

Die Gründe für den Denkmalschutz müssen dem betroffenen Eigentümer in einer klaren und verständlichen Weise mitgeteilt werden, und die Argumente des Eigentümers müssen berücksichtigt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn im Schutzentscheid der Symbolcharakter und die typologische Bedeutung des zu schützenden Gebäudes erklärt und belegt werden, bauliche Veränderungen an der ursprünglichen Substanz bewertet werden, Vergleiche mit anderen Gebäuden des gleichen Baustils angestellt werden und die betroffenen Interessen, sowohl private als auch öffentliche, gemäss den Raumplanungsgesetzen geprüft und abgewogen werden.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7973

Stichworte: Denkmalschutz, Baurecht, Zonenrecht, Zonenplan, Nutzungsplanung, öffentliches Baurecht, Schutzzonen