Wer trägt die Prozesskosten bei einer Rückweisung an die Vorinstanz?

Bei einem Rückweisungsentscheid (kassatorischer Entscheid) trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten grundsätzlich nicht.

So hat jüngst auch das Verwaltungsgericht Aargau entschieden. Es hob einen Entscheid des BVU wegen Willkür und Rechtsverletzung auf.

Bei Rückweisungsentscheiden können die Prozesskosten nur in Ausnahmefällen dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Eine Aufteilung der Kosten könnte gerechtfertigt sein, wenn die Rückweisung nicht mehr zum gewünschten Ergebnis führen kann, sondern im Beispiel eines Baugesuchsverfahrens lediglich zu einer zusätzlichen Auflage oder einer untergeordneten Projektänderung.

So z.B. bei einem nachträgliches Baugenehmigungsverfahren, bei dem verschiedene Geländeanpassungen gefordert werden oder wenn die Rückweisung einer Baugenehmigungssache lediglich zur Anordnung von Massnahmen zur Behebung unzureichender Sichtzonen erfolgt. Das Verwaltungsgericht ging in solchen Fällen davon aus, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Viertel resp. zur Hälfte erfolgreich war. unzureichender Sichtzonen erfolgte.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/6979

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