Welcher Werkpreis gilt, wenn nichts vereinbart wurde?

Beim Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR stellen die Einigung über das herzustellende Werk sowie die Entgeltlichkeit des Vertrages die objektiv wesentlichen Punkte dar. Nicht objektiv wesentlich ist dagegen die Höhe der Vergütung, da Art. 374 OR bestimmt, dass wenn der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist, er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt wird. Indessen kann die Höhe der Vergütung für eine oder beide Parteien subjektiv wesentlich sein.