Was, wenn die Arbeitgeberin keine Krankentaggeldversicherung abschliesst?

Wenn eine Arbeitgeberin verpflichtet wäre (z.B. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines GAV), eine Krankentaggeldversicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, dies jedoch unterlässt, hat sie ihm bei einer Arbeitsunfähigkeit selbst die Krankentaggelder auszubezahlen.
Illustrativ jüngst das Arbeitsgericht Baden:
"Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) hätte der Arbeitgeber zugunsten der Klägerin eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen 80 % des Bruttolohnes zahle. Während einer Aufschubzeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr habe der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohnes zu zahlen. Diese Leistungen seien auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende geendet habe. Somit bestehe im vorliegenden Fall eine Lohnfortzahlungspflicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, obwohl das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor - 6 - Krankheitsende der Klägerin geendet habe (angefochtener Entscheid E. 4.2.3). Nachdem der Beklagte für die Klägerin keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen habe und die Klägerin ihren krankheitsbedingten Ausfall nicht selbstverschuldet habe, respektive ein Verschieben der Operation auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr nicht zumutbar gewesen sei, habe der Beklagte die Leistungen gemäss Art. 23 Abs. 4 L-GAV selbst zu erbringen. Total resultiere ein Anspruch der Klägerin in der Höhe von Fr. 21'999.20 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1)."
Stichworte: Arbeitsrecht, Krankentaggeld, Krankentaggeldversicherung, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Lohn, Arbeitnehmer, Arbeitgeber