Wann ist eine Baubewilligung erforderlich? (am Beispiel von Humussieben)

Selbst die Möglichkeit eines baurechtlich erheblichen Tatbestands genügt, um die Bewilligungspflicht anzunehmen. Die Bestimmung, ob eine bauliche Massnahme oder Nutzung bewilligungspflichtig ist, gestaltet sich trotz ausführlicher Regelungen im kantonalen Recht oft als schwierig. Im Zweifelsfall sollte jedoch die Bewilligungspflicht bejaht werden.

Die Baubewilligungsbehörde ordnet ein Baubewilligungsverfahren nicht erst an, wenn die Bewilligungspflicht bereits feststeht. Vielmehr kann das Verfahren auch dazu dienen, die Bewilligungspflicht genauer zu prüfen. Das Verfahren ermöglicht insbesondere die Abklärung der baurechtlichen Erheblichkeit eines Sachverhalts.

Die Frage, ob eine Bewilligungspflicht besteht, sollte gegebenenfalls im baurechtlichen Verfahren geklärt werden. Dabei steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei Anhaltspunkten für einen möglicherweise bewilligungspflichtigen Sachverhalt sollte die Behörde in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren einleiten. Eine Verfahrenseinleitung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Bewilligungspflicht von vornherein eindeutig entfällt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte jüngst zu beurteilen, ob für das Sieben von Humus eine Baubewilligung erforderlich ist. Es kam zum Schluss, dass eine Baubewilligung unter anderem erforderlich sein könne, um die Einhaltung des Bundesumweltschutzrechts, insbesondere des Lärmschutz- oder Luftreinhalterechts, sicherzustellen.

Unter diesen Umständen hielt es nicht für unrechtmässig, von einer Tätigkeit auszugehen, die der Baubewilligungspflicht unterliegt oder in einem Bewilligungsverfahren geprüft werden muss.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7300

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