Wann ist ein Baugrundstück ausreichend erschlossen?
Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist. Das bedeutet, dass eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, entweder bereits vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden können.
Das Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung stellt sicher, dass die Baute an das öffentliche Strassennetz angeschlossen wird und dabei verkehrs-, feuer-, sicherheits-, und gesundheitspolizeiliche sowie raumplanerische Aspekte berücksichtigt werden.
Die Zufahrt muss den Benutzern der Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste einen sicheren und ungehinderten Zugang bis zum Baugrundstück gewährleisten. Bei der Beurteilung der Genügsamkeit einer Zufahrt gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei die Anforderungen je nach Nutzungszone unterschiedlich sein können.
Eine Zufahrt beziehungsweise ein Zugang muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens im technisch notwendigen Umfang tatsächlich und rechtlich gewährleistet sein.
Es ist ausreichend, wenn eine Baubewilligung mit der aufschiebenden Bedingung versehen wird, dass sie erst mit der Sicherstellung der strassenmässigen Erschliessung rechtswirksam wird.
Dies wurde letzthin wieder einmal schön in einem Urteil des BVU AG zusammengefasst: https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/8534