Wann hat ein Betrieb Anspruch auf einen Betriebswegweiser (graues Schild mit rotem Punkt)?
Betriebswegweiser werden restriktiv genehmigt, um Verkehrsteilnehmende nicht durch zu viele Signale unnötig vom Verkehrsgeschehen abzulenken. Gleichzeitig sollen diese Wegweiser dazu beitragen, unnötige Umwege und gefährliche Fahrmanöver zu vermeiden. Daher ist eine sorgfältige Abwägung der Pro- und Contra-Argumente für einen Wegweiser im jeweiligen Einzelfall erforderlich.
Die Genehmigung für Betriebswegweiser wird erteilt, wenn drei Bedingungen gemeinsam erfüllt sind: Der betreffende Betrieb befindet sich nicht an Hauptverkehrsstrassen wie Autobahnen, Autostrassen oder wichtigen Nebenstrassen, ist ohne spezielle Beschilderung schwer zu finden und stellt ein regelmässig frequentiertes Ziel dar (Art. 54 Abs. 4 SSV). Die Richtlinien zur Signalisierung mit Betriebswegweisern, festgelegt in den ATB-Richtlinien des Kantons Aargau vom 17. Januar 2018, gewährleisten eine konsistente Beschilderung.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hatte sich jüngst mir der Frage zu befassen, ob ein Betrieb, welcher über eine Zwischenstrasse von der Kantonsstrasse getrennt ist und von der Hauptstrasse nicht direkt einsehbar ist, Anspruch auf einen Betriebswegweiser hat. Es kam zum Schluss, dass kein Anspruch auf einen solchen Wegweiser bestehe, weil der Betrieb nicht schwer auffindbar sei. Der bestehende Wegweiser "Industrie U-Weg" reiche aus, um auf den Standort hinzuweisen, insbesondere weil Autofahrer, die diesem Wegweiser folgten, nach wenigen Metern zum besagten Betrieb gelangten und der Betrieb einfach auf GoogleMaps auffindbar sei. Im Ergebnis ist der Entscheid wohl korrekt, wobei das letztere Argument nicht überzeugt, ansonsten die Betriebswegweiser hinfällig wäre (praktisch jeder Betrieb ist heute über GoogleMaps auffindbar).
Stichworte: Betriebswegweiser, Baurecht, SVG, SVV, Signal, Rechtsanwalt, Anwalt Fricktal