Volljährigenunterhalt muss zumutbar sein

Die Bezahlung von Volljährigenunterhalt muss für den Unterhaltsverpflichteten sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hinsicht zumutbar sein. Besteht keinerlei Beziehung zum Kind, so ist die Unterhaltszahlung unter Umständen unzumutbar. Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht ist auf die Leistungsfähigkeit beider Eltern abzustellen: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F02-09-2016-5A_481-2016&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-11-2021-5A_340-2021&number_of_ranks=2165

Stichworte: Volljährigenunterhalt, Familienrecht, Scheidung, Kinderunterhalt, Alimente, Unterhaltspflicht, Bundesgericht