Urteil zur Aussenaufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe

Am 20. Februar 2023 fällte die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) einen Entscheid zur Bewilligung einer von Luft-Wasser-Wärmepumpen (Aussenaufstellung).

Ausgangslage

Die Beschwerdegegner C. und D. planten den Ersatz ihrer Ölheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle aaa in der Wohnzone 2. Der geplante Standort befand sich an der Ostfassade, mit einem Mindestabstand von 11,5 m zu lärmempfindlichen Räumen auf Nachbargrundstücken. Die Beschwerdeführenden, deren Liegenschaft direkt benachbart ist, wandten sich gegen diese Planung mit der Begründung, der vorgeschlagene Standort sei lärmbelastend und widerspreche dem Vorsorgeprinzip.

Rechtliche Bewertung

Das Urteil führt umfassend in die gesetzlichen Grundlagen der Lärmschutzverordnung (LSV) und des Umweltschutzgesetzes (USG) ein. Folgende Schlüsselpunkte wurden herausgearbeitet:

  1. Planungswerte: Gemäss Art. 25 USG dürfen Planungswerte in Wohnzonen II nicht überschritten werden (55 dB[A] tagsüber, 45 dB[A] nachts). Die geplante Anlage hält die Planungswerte auf den benachbarten Parzellen ein, jedoch nicht am eigenen Wohnhaus der Beschwerdegegner.

  2. Vorsorgeprinzip: Das Vorsorgeprinzip verlangt, Emissionen zu minimieren, soweit dies technisch und wirtschaftlich tragbar ist. Zusätzliche Massnahmen wie Schalldämmhauben oder alternative Standorte können nur verlangt werden, wenn die Planungswerte überschritten sind.

  3. Lüftungsfensterpraxis: Das Bundesgericht hat die sogenannte Lüftungsfensterpraxis als unzulässig erklärt. Diese Praxis, wonach die Einhaltung der Planungswerte nur an dem am wenigsten exponierten Fenster eines lärmempfindlichen Raumes erforderlich ist, widerspricht dem Umweltschutzrecht. Im Urteil wird klargestellt, dass die Planungswerte an allen Fenstern eines lärmempfindlichen Raumes eingehalten werden müssen, was die Standortwahl und die technischen Anforderungen an die Wärmepumpe weiter erschwert.

  4. Einschränkung des Nachtbetriebs: Eine Betriebszeitreduktion um sieben Stunden wurde als verhältnismässige Massnahme identifiziert, um die Planungswerte einzuhalten.

Auswirkungen für Bauherren und Nachbarn

Das Urteil stellt klar, dass auch Eigenheimbesitzer die Planungswerte einhalten müssen. Eine flexible Nachtbetriebsregelung kann helfen, die Emissionsgrenzwerte zu wahren. Gleichzeitig wird die Bedeutung des gewählten Standorts und der technischen Konfiguration unterstrichen. Die Abkehr von der Lüftungsfensterpraxis bedeutet für Bauherren, dass die Anforderungen an die Standortplanung noch komplexer werden.

Handlungsempfehlungen für Bauherren

  1. Standortwahl: Planen Sie den Standort Ihrer Wärmepumpe so, dass der Abstand zu lärmempfindlichen Räumen optimiert wird.

  2. Gerätewahl: Wählen Sie ein Modell mit geringem Schallleistungspegel und aktivieren Sie den Flüstermodus.

  3. Frühzeitige Abstimmung: Klären Sie potenzielle Konflikte mit Nachbarn im Voraus und suchen Sie den Dialog.

Das Urteil wurde in nächster Instanz vom Verwaltungsgericht bestätigt und ist mittlerweile rechtskräftig.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/8689

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