Transport- und Entsorgungsarbeiten sind nicht baupfandberechtigt
Nicht alle Arbeiten rund um eine Baustelle sind zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigt. Geleisteten Transport- und Entsorgungsarbeiten sind für sich allein nicht baupfandberechtigt. Dies hat das Handelsgerichts des Kantons Aargau jüngst wieder bestätigt: HSU.2019.81 – Entscheid Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer vom 02.07.2019 - Kanton Aargau - Erlass-Sammlung (ag.ch)
Stichworte: Bauhandwerkerpfandrecht, Baurecht, Arbeiten, Pfandrecht, Handelsgericht, Bauarbeiten