Strassenabstände gelten auch, wenn spekuliert wird, eine Strasse werde künftig nicht ausgebaut

Es muss grundsätzlich bei jedem Bauprojekt, das an eine Kantonsstrasse grenzt, damit gerechnet werden, dass dieses Bauvorhaben in Zukunft infolge der Realisierung eines Strassenbauprojekts den gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten wird. Massgeblich ist deshalb für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bauprojekts die Sachlage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und Baubewilligungserteilung:

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/4979

Stichworte: Baurecht, Grenzabstand, Strassenabstand, Strassenline, Gemeinde, Bauvorhaben