Rügefrist bei Mängeln

26.10.2021 – Nach Abschluss von Kauf- oder Werkverträgen treten im Alltag allzu oft nachträglich Mängel an der Kaufsache oder am erworbenen Werk in Erscheinung. Wird ein solcher Mangel entdeckt, gilt es ihn beim Verkäufer bzw. beim Unternehmer zu rügen. Dafür muss vom Käufer/Besteller eine Mängelrüge vorgenommen werden. Nach Gesetz hat der Käufer einen Mangel „sofort“ zu melden. Fraglich und rechtlich entscheidend ist jedoch, was unter „sofort“ zu verstehen ist; wie lange der Käufer oder Besteller also Zeit hat, um den von ihm festgestellten Mangel noch rechtzeitig zu rügen.

Laut Bundesgericht hängt die Rügefrist von den Umständen ab, namentlich von der Natur des Mangels. Bei der Beurteilung, ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt ist, muss somit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art des Mangels, abgestellt werden. Dabei wird vor allem zwischen zwei Kategorien unterschieden. Bei Fällen, in denen es sich um einen Mangel handelt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein Zuwarten zu einem grösseren Schaden führen kann, ist die Rügefrist kürzer zu bemessen als bei Fällen, die einen nicht fortentwickelnden Mangel betreffen. Doch wie lange dauern diese Rügefristen konkret?

Bis anhin galt grundsätzlich die Faustregel, wonach von einer siebentätigen Rügefrist ausgegangen werden kann. In mehreren Entscheiden erachtete das Bundesgericht eine siebentägige Rügefrist – also eine Erklärungsfrist von etwa einer Woche - grundsätzlich als angemessen für Fälle, in denen es sich nicht um einen Schaden handelt, der sich verschlimmern kann oder eine Verschlimmerung ersichtlich ist. Im Bundesgerichtsentscheid 4C.159/1999 wurde diese einwöchige Erklärungsfrist auch bei einem sich fortentwickelnden Schaden anerkannt.

Die neuere Lehre erachtete die bundesgerichtliche Rechtsprechung als streng und plädierte für eine grosszügigere Handhabung der Rügefrist. Sie betonte dabei unter anderem, dass es nicht Absicht des Gesetzes sei, eine starre Beschränkung der Rügefrist auf eine Woche zum Schutz des Verkäufers oder Unternehmers vorzusehen. Dieser Argumentation wurde nunmehr im Bundesgerichtsentscheid 4A_399/2018 Rechnung getragen. Im hiergenannten Entscheid betrug die Dauer zwischen dem Schaden und der Meldung des Mangels 11 Tage. Damit wäre die bisher verbreitete bundesgerichtliche Praxis von einer Erklärungsfrist von einer Woche klar überschritten worden. Dennoch erachtete das Bundesgericht in diesem Entscheid die Rügefrist als eingehalten, da die Interessenlage in diesem Fall aufgrund verschiedener Umstände gegen eine allzu grosse Strenge sprach.

Für Käufer (und wohl auch Werkbesteller) empfiehlt es sich daher, zu prüfen, ob beim zu rügenden Mangel, die Gefahr besteht, dass ein Zuwarten zu einem grösseren Schaden führt. Diesfalls sollte weiterhin von einer siebentätigen Rügefrist ausgegangen werden. Bei einem sich nicht fortentwickelnden Mangel dürften Gerichte aufgrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung künftig etwas kulanter sein. Dennoch empfiehlt es sich freilich weiterhin, gekaufte/bestellte Ware umgehen zu prüfen und allfällige Mängel gleich nach deren Entdeckung zu rügen, um das Risiko einer verpassten Rügefrist gar nicht erst einzugehen.

 

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