Rechtliches Gehör und Arealüberbauung

Das BVU äusserte sich in einem jüngsten Entscheid (indem übrigens die Advokatur Grimm Beschwerde führte) zu den Dauerthemen rechtliches Gehör und Arealüberbauung:

1. Begründungserfordernis: Es ist wichtig, dass Entscheidungsträger - in diesem Fall der Gemeinderat - in ihrem Baubewilligungsentscheid ausführlich und klar die vorgebrachten Rügen berücksichtigen. Es genügt nicht, sich nur allgemein auf einen Fachbericht zu verweisen. Dies ist besonders wichtig in Fragen, bei denen dem Gemeinderat ein Ermessen oder Entscheidungsspielraum zusteht. Eine sorgfältige und klare Begründung ist nicht nur für die Transparenz des Entscheidungsprozesses wichtig, sondern auch, um den Antragstellern die Klarheit und Sicherheit zu geben, die sie benötigen.

2. Arealüberbauung und gemeinsame Autoabstellanlage: Bei dezentralen Einfamilienhäusern mit jeweils eigener Garage handelt es sich nicht um eine gemeinsame Autoabstellanlage der Überbauung im Sinn von § 39 Abs. 2 lit. d BauG. Um dem Kriterium der gemeinsamen Autoabstellanlage zu genügen, müsste zumindest in irgendeiner Form eine Zusammenfassung der Parkierungsanlagen der einzelnen Wohneinheiten der Überbauung erfolgen.

3. Kriterium der guten Spielflächen: Ein oft diskutiertes Thema ist die Eignung von Erschliessungsstrassen als Spielflächen. Eine reine Erschliessungsstrasse, die auch als Spielstrasse genutzt wird, erfüllt nicht das Kriterium guter Spielflächen gemäss § 39 Abs. 2 lit. f BauV. Dies betont die Bedeutung, die der Verordnung der Schaffung sicherer und geeigneter Spielräume für Kinder beimisst.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7743

Stichworte: Baurecht, Arealüberbauung, Gemeinsame Autoabstellanlage, Bauanwalt