Offensichtliche Mängel nach SIA 118

Nach Art. 163 Abs. 1 SIA-Norm 118 gilt das Werk für einen Mangel, soweit er erkannt wurde, als genehmigt, wenn die Bauleitung bei der gemeinsamen Prüfung auf dessen Geltendmachung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet. Nach Art. 163 Abs. 2 der Norm wird stillschweigender Verzicht vermutet für erkannte Mängel, die ein allfälliges Prüfungsprotokoll nicht aufführt; ferner für Mängel, die bei der gemeinsamen Prüfung offensichtlich waren, jedoch nicht geltend gemacht worden sind. Im zweiten Fall ist die Vermutung unwiderleglich. Es muss von einer fachkundigen Bauleitung erwartet werden, dass sie einerseits über den Inhalt des Werkvertrages und somit über die geschuldete Leistung des Unternehmers Bescheid weiss und dass ihr andererseits bei der gemeinsamen Prüfung mit dem Unternehmer das augenscheinliche bzw. offensichtliche Nichtvorhandensein dieser Überlappung auffällt, sie dies sodann gegenüber dem Unternehmer rügt und entsprechend im Prüfungsprotokoll vermerkt. Unterlässt die Bauleitung jedoch die Rüge einer offensichtlichen Abweichung des abgelieferten Werkes zum werkvertraglich geschuldeten, greift die (unwiderlegliche) Fiktion nach Art. 163 Abs. 2 SIA-Norm 118 und der Mangel gilt als stillschweigend genehmigt.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7438

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