Öffentliche Bekanntmachung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzone: Ihre Rechte und Pflichten

Wenn Sie ein Bauprojekt ausserhalb der Bauzone planen, sind bestimmte rechtliche Verfahren und Vorschriften zu beachten. Gemäss § 60 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG) müssen Baugesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone grundsätzlich öffentlich aufgelegt und veröffentlicht werden. Dies bedeutet, dass die Baugesuche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, damit Interessierte Einsicht nehmen können.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel, die im § 54 Abs. 4 Satz 1 der Bauverordnung (BauV) festgelegt ist. In bestimmten Fällen kann der Gemeinderat der Auffassung sein, dass ein Bauprojekt von vornherein nicht bewilligungsfähig ist. In solchen Situationen kann die Gemeinde auf die öffentliche Publikation des Baugesuchs verzichten.

Wichtig ist jedoch zu beachten, dass selbst wenn die Gemeinde gemäss § 54 Abs. 4 Satz 1 BauV auf die Publikation des Baugesuchs verzichtet, der Abweisungsentscheid dennoch einen entsprechenden Hinweis enthalten muss. In diesem Hinweis wird klargestellt, dass die Bauherrschaft innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren beantragen kann.

Dieser Hinweis dient dazu, sicherzustellen, dass die Bauherrschaft die Möglichkeit hat, den Entscheid anzufechten und gegebenenfalls weitere Schritte in die Wege zu leiten, um ihr Bauprojekt voranzutreiben.

Es ist wichtig, diese rechtlichen Vorschriften und Fristen im Zusammenhang mit Baugesuchen ausserhalb der Bauzone zu verstehen, um mögliche Probleme oder Verzögerungen im Bauprozess zu vermeiden. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung mit unseren erfahrenen Anwälten zu vereinbaren.