Neues zu Bewilligungen von Wohnungen ausserhalb der Bauzone
Das Verwaltungsgericht Aargau hatte sich jüngst wieder einmal mir der Bewilligung einer Wohnung (Stöckli) in der Landwirtschaftszone zu befassen:
Die Antragsteller B., Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa in der Landwirtschaftszone von Q., und ihr Partner A. reichten Baugesuch ein. Sie wollten einen mobilen Verkaufsstand aufstellen, das im Untergeschoss des Gebäudes Nr. bbb vorhandene Studio in einen Verarbeitungsraum umwandeln und das Dachgeschoss des gleichen Gebäudes in eine Wohneinheit ausbauen.
Der Gemeinderat Q. leitete den Bauantrag zur Prüfung an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weiter. Das BVU entschied, den Antrag für den Dachgeschossausbau abzulehnen, den Verarbeitungsraum und den mobilen Verkaufsstand jedoch unter bestimmten Bedingungen zu bewilligen. Es wurde klargestellt, dass der mobile Verkaufsstand ausschliesslich zur Vermarktung hauptsächlich eigener landwirtschaftlicher Produkte verwendet werden darf.
Das Gebäude Nr. ccc, ein Bauernhaus, enthielt bereits zwei Wohnungen, die zeitgemäss bewohnt werden.
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die projektierte Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes Nr. bbb nicht als unverzichtbarer Wohnraum gemäss den geltenden Vorschriften angesehen wird. Daher wurde das Baugesuch für diesen Teil zu Recht abgelehnt.
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