Massgebende Flächen für die Ausnützungsziffer

Nach § 32 Abs. 2 der aargauischen Bauverordnung gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, als anrechenbare Geschossflächen, welche für die Berechnung der Ausnützungsziffer massgebend sind. Nicht angerechnet werden Räume bzw. Flächen, wie z.B. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen (und damit nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder hierfür nicht verwendbar sind). Gemäss jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts werden Treppenaugen nicht an die anrechenbare Geschossfläche gerechnet, da dies keine Fläche, sondern ein Luftraum ist.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7301

Stichworte: Ausnützungsziffer, Baubewilligung, Einsprache, Baueinsprache, Mauern, Wände, anrechenbare Geschossfläche, Teppenauge