Können Baubehörden Baubewilligungsverfahren beliebig sistieren?

Im Entscheid BVURA.23.239 hatte das BVU AG folgenden Fall zu beurteilen.

Am 3. April 2023 hat der Gemeinderat von Q._____ entschieden, das Baugesuch für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern in der U-Strasse sistiert zu halten, bis ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Antragsteller Beschwerde, da sie eine nicht wieder gutzumachende Verzögerung und damit erhebliche Nachteile befürchteten.

Hintergrund

Bereits im März 2015 wurde im kantonalen Richtplan festgelegt, dass bestimmte Gebiete, darunter das Baugebiet in der U-Strasse, innert drei Jahren aus der Bauzone auszuscheiden seien. Das Baugesuch der Beschwerdeführenden wurde im Mai 2017 eingereicht, doch die Vorprüfung des Erschliessungsplans wurde vom zuständigen Departement abgelehnt, was im März 2018 zur Anordnung einer Planungszone durch den Gemeinderat führte.

Entscheid des Gemeinderats

Mit dem Entscheid vom 3. April 2023 wurde das Baugesuch erneut sistiert. Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass die Sistierung des Verfahrens einer Verlängerung der Planungszone gleichkäme und damit eine rechtswidrige Rechtsverzögerung darstelle. Sie forderten, dass der Gemeinderat das Baugesuch weiterbearbeitet.

Erwägungen

Das BVU befand, dass die Sistierung eines Verfahrens nur aus zureichenden Gründen erfolgen darf und dass die Verfahrensdauer dadurch nicht unverhältnismässig verlängert werden darf. In diesem Fall sah das BVU keine ausreichende Rechtfertigung für die Sistierung, da der Gemeinderat keine Frist für die Nachreichung des Erschliessungsplans gesetzt hatte und somit den Beschwerdeführenden die Möglichkeit nahm, diese Pflicht gerichtlich überprüfen zu lassen.

Entscheid des BVU

Das BVU entschied, dass die Sistierung des Verfahrens eine unzulässige Rechtsverzögerung darstellt. Es wies den Gemeinderat an, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen.

Fazit

Der Entscheid stärkt die Rechte der Bauantragsteller und stellt klar, dass Verfahrensverzögerungen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind.