Kann ein Bauherr sich bei seinem Baugesuch auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen?

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung ist ein wichtiges Prinzip im schweizerischen Rechtssystem. Er besagt, dass die Verwaltung im Allgemeinen dazu verpflichtet ist, die Gesetze anzuwenden und dabei eine gleichmässige Rechtsanwendung zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, vom Gesetz abweichend behandelt zu werden, nur weil in anderen Fällen das Gesetz nicht oder nicht richtig angewendet wurde.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes anerkannt werden können. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung haben Bürgerinnen und Bürger unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, müssen die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen. Zudem muss dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und deutlich machen, dass sie auch zukünftig nicht gesetzeskonform entscheiden will. Es ist wichtig zu beachten, dass nur wenige vereinzelte Fälle noch keine Praxis begründen und dass keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen dürfen.

Ein aktueller Fall zu diesem Thema betrifft den Überbauungsplan einer Gemeinde im Kanton Aargau, in dem vorgeschrieben ist, dass das Dach mit braunen Ziegeln einzudecken ist. In drei Fällen im Geltungsbereich des Überbauungsplans wurden Abweichungen von dieser Pflicht zugelassen. Für die Parzelle ddd wurde die Abweichung damit begründet, dass die Liegenschaft sich der Umgebung in der angrenzenden Dorfzone anpasst. Hingegen wurden für die Abweichungen auf den Parzellen bbb und ccc keine Begründungen geliefert.

Es liess sich somit vorderhand festhalten, dass bei diesen drei Liegenschaften das Gebot der Dacheindeckung mit braunen Ziegeln nicht eingehalten wird. Allerdings fehlt es bereits an einem Nachweis dafür, dass die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, da die Abweichungen bisher nur in wenigen Fällen vorgekommen sind. Zudem hat der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort erklärt, dass er am Erfordernis der braunen Dacheindeckung im Überbauungsplan festhalten möchte und auch zukünftig gesetzeskonform entscheiden wird. Somit erfüllt dieser Fall nicht die Anforderungen an eine Gleichbehandlung im Unrecht gemäss der Rechtsprechung.

Es ist wichtig für Bürgerinnen und Bürger, ihre Rechte und Ansprüche zu kennen. In komplexen Fällen wie diesem, in denen es um die Gleichbehandlung im Unrecht geht, ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden, um die individuelle Situation zu prüfen, sich mögliche Handlungsoptionen aufzeigen und rechtlich beraten zu lassen.

Als AnwältInnen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre rechtlichen Fragen zu klären und Ihnen in schwierigen Situationen beizustehen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung und gemeinsame Suche nach Lösungen.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7085

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