Ist das ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) für Gemeinden verbindlich?

  • Ortsbildschutz: Primär liegt die Verantwortung für den Ortsbildschutz bei den Gemeinden. Sie verfügen über einen erheblichen Ermessensspielraum in der Anwendung kommunalen Rechts und Ästhetikvorschriften. Dies basiert auf der Gemeindeautonomie gemäss § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sollen die Entscheidungen der Gemeinden respektieren, es sei denn, diese widersprechen dem Gesetzeswortlaut oder dessen Sinn und Zweck. Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde kann eingeschränkt sein, wenn öffentliche Interessen am Ortsbildschutz über den lokalen Bereich hinausgehen oder wenn das Ortsbild nationaler Bedeutung ist.

  • Denkmalschutz: Im Gegensatz zum Ortsbildschutz ist der Schutz von Kulturdenkmälern von überregionaler Bedeutung Sache des Kantons und basiert auf kantonalen Regelungen. Gemeinden können den Schutz auf kommunaler Ebene erweitern, aber nicht reduzieren. Ihre Autonomie ist in diesem Bereich eingeschränkt.

  • Schnittstelle zwischen Denkmal- und Ortsbildschutz: Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Denkmal- und Ortsbildschutz, insbesondere wenn die Umgebung eines Denkmals ortsbildprägend ist. In solchen Fällen sind überkommunale Interessen tangiert, wodurch die Gemeindeautonomie eingeschränkt wird. Eine Gesamtbetrachtung aus der Perspektive beider Schutzbereiche ist erforderlich.

  • ISOS und Gemeinden: Das ISOS definiert Schutzgrade für Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Wenn eine Gemeinde über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung verfügt, ist sie an den im ISOS festgelegten Schutzgrad gebunden. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen die Gemeinden nicht vollständig auf ihre Gemeindeautonomie pochen können, da das ISOS massgeblich ist.

  • Eingeschränkte Gemeindeautonomie: Die Verpflichtung der Gemeinden, die ISOS-Kriterien einzuhalten, zeigt eine Einschränkung ihrer Autonomie. Dies wird durch den kantonalen Richtplantext unterstützt, der die Einstufungen des ISOS anerkennt und festsetzt.

Zusammenfassend ist das ISOS für Gemeinden verbindlich, wenn es um Ortsbilder von nationaler Bedeutung geht. In solchen Fällen müssen die Gemeinden die im ISOS definierten Schutzgrade beachten, was ihre Autonomie in diesem Bereich einschränkt.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7394

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