Hindernisfreie Gestaltung einer Bushaltestelle

Nach den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) müssen Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens bis 1. Januar 2024 behindertengerecht sein. Aus Gründen der hindernisfreien Gestaltung einer Bushaltestelle ist das Anbringen einer Natursteinpflästerung nur in Sonderfällen erlaubt, so z.B. in historischen Ortskernen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hatte in einem jüngsten Urteil über folgende Sachlage zu befinden: Eine Aargauer Gemeinde sah die Pflästerung (Porphyrpflästerung) eines Vorplatzes ihres Gemeindehauses sowie des Nachbarhauses vor und ersetzte im Bushaltebereich die Pflästerung durch einen Asphaltbelag. Ein (entfernter) Anwohner hatte die Asphaltierung aufgrund des Denkmalschutzes moniert. Dabei kam der Regierungsrat zum Schluss, das Vorhaben (teilweise Asphaltierung zur behindertengerechten Ausgestaltung) entspreche den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes:

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/5618

Stichworte: Hindernisfreies Bauen, behindertengerechte Ausgestaltung, Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, Strassenbauprojekt, Pflästerung, Porphyrpflästerung, Rampen, Gehwege