Hat eine Bauherrschaft Anspruch darauf, dass ein Baustopp aufgehoben wird?
Eine Bauherrschaft, die ohne gültige Baubewilligung baut, hat kein Anspruch darauf, dass eine Verfügung bezüglich Baustopp aufgehoben wird. Auch dann nicht, wenn die Bauherrschaft behauptet, die Bauarbeiten seien bereits fertiggestellt. So das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau jüngst:
"Sollte der Anbau im derzeitigen baulichen Zustand noch nicht bezugsbereit und nutzbar sein, wäre ein Verbot weiterer (selbst untergeordneter) Ausbauarbeiten zur Verhinderung der Herbeiführung der Bezugsbereitschaft und Nutzung des Anbaus auf jeden Fall angezeigt und von der Vorinstanz demnach zu Unrecht aufgehoben worden. Wären umgekehrt die Ausbauarbeiten dermassen weit fortgeschritten, dass einer Nutzung des Anbaus nichts mehr im Wege stünde (wobei vor einer allfälligen Nutzung noch die Bauendkontrolle anzumelden und durchzuführen wäre; vgl. § 58 Abs. 1 lit. d BauV), hätten hingegen die Beschwerdegegner kein aktuelles Rechts- - 14 - schutzinteresse an der Aufhebung des Baustopps, mit dem sich – wenn überhaupt – lediglich noch die Funktionalität und Nutzung des Anbaus nicht einschränkende, unwesentliche Ausbauarbeiten unterbinden liessen. Insofern wäre für sie die Aufhebung des – faktisch wirkungslosen – Baustopps von keinem oder höchstens zweifelhaftem praktischen Nutzen und entsprechend geringem Interesse. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegner nie geltend gemacht haben, noch ausstehende Bauarbeiten seien (dringend) notwendig, um das bereits bestehende Bauwerk vor Schaden zu bewahren. Infolgedessen hätte die Vorinstanz basierend auf ihrer Annahme, der Studioanbau sei (praktisch) vollendet, auf den Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhebung des Baustopps gar nicht erst eintreten dürfen, anstatt diesen gutzuheissen und den Baustopp aufzuheben. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids anzupassen."
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