Hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Bonus-Zahlungen während ihres Mutterschaftsurlaubs?

Hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Bonus-Zahlungen während ihres Mutterschaftsurlaubs? Ist eine Lohnerhöhung auf den Zeitpunkt erst nach Ende des Mutterschaftsurlaubs auf diskriminierende Weise zu spät festgesetzt worden? Mit diesen Fragen hatte sich das Bundesgericht im Urteil 4A_597/2023 zu befassen.

 Vor dem Kantonsgericht Zug forderte eine Arbeitnehmerin am 23. Januar 2023 von ihrem Arbeitgeber einen Restbetrag von insgesamt CHF 97'000.00 an Boni-Zahlungen für den Zeitraum ihres Mutterschaftsurlaubs sowie CHF 14'787.00 für ausstehenden Lohn aufgrund einer angeblich rückwirkend geltenden Lohnerhöhung. Die Klage wurde grösstenteils abgewiesen, auf die darauffolgende Beschwerde vor dem Obergericht Zug wurde nicht eingetreten. Darauf gelangte die Arbeitnehmerin als Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Bonuszahlungen

In seiner Argumentation folgt das Bundesgericht der Vorinstanz vollständig. Als Anerkennung für die geleistete Arbeit darf ein Bonus anhand der tatsächlich erbrachten Leistung bemessen werden. Längere Abwesenheiten dürfen dabei berücksichtigt werden. Bei Mutterschaftsabwesenheit ist hingegen zwischen den Zeiträumen der ersten 8 Wochen und den Wochen 9 bis 16 nach der Niederkunft zu unterscheiden. Während den ersten acht Wochen nach der Niederkunft besteht ein gesetzliches Arbeitsverbot gem. Art. 35a ArG. Die Kürzung einer Bonuszahlung in diesem Zeitabschnitt aufgrund der schwangerschaftsbedingten Abwesenheit wäre gemäss Bundesgericht diskriminierend. Beim Mutterschaftsurlaub ab der neunten Woche handelt es sich sodann aber um freiwillige Abwesenheit. Es wäre ungerechtfertigt, die schwangerschaftsbedingte Abwesenheit von der 9. bis zur 16. Woche nach der Niederkunft vor anderen Abwesenheiten zu privilegieren, indem während dem Mutterschaftsurlaub automatisch ein Anspruch auf Bonus bestünde. Eine Kürzung des Bonus ab der 9. Woche Mutterschaftsurlaub ist somit zulässig und nicht diskriminierend.

Rückwirkender Anspruch auf Lohnerhöhung

Die Beschwerdeführerin machte überdies geltend, dass eine Lohnerhöhung, die ihr per 1. Januar 2019 gewährt wurde, auf diskriminierende Weise erst auf nach den Zeitpunkt der Schwangerschaftsabwesenheit gelegt wurde; dieser Anspruch bestehe rückwirkend bereits seit April 2018. Wie die Vorinstanz kommt nun auch das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser Anspruch zu wenig substanziiert und lediglich pauschal dargelegt wird. Es lägen keine Ausführungen dazu vor, wie sich Aufgabenbereich und Verantwortung der Beschwerdeführerin verändert hätten, was eine Lohnerhöhung bereits per April 2018 rechtfertigen soll. Es gilt ausserdem zu bemerken, dass selbst bei einer Erweiterung des Aufgabenbereichs oder zusätzlicher Verantwortung nicht automatisch ein Anspruch auf eine rückwirkende Lohnerhöhung entsteht. Mangels fehlenden Anspruchs konnte in diesem Fall sodann auch die Festsetzung der Lohnerhöhung per 1. Januar 2019 nicht in diskriminierender Weise erfolgt sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher als nicht mehr als eine blosse Behauptung.

Auf diese Weise folgte das Bundesgericht der kantonalen Vorinstanz und wies die Beschwerde vollständig ab.

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