Ein Gerichtsurteil auf Zahlung des Bruttolohnes kann Vollstreckt werden (defintive Rechtsöffnung erteilt werden)

Das Bundesgericht hat eine seit langem umstrittene Frage geklärt: Mit einem Urteil, in dem der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Bruttolohnes verpflichtet wird, kann die Betreibung eingeleitet werden und ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt werden (definitive Rechtsöffnung).

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass ein endgültiges und vollstreckbares Urteil, welches einen Arbeitgeber verpflichtet, seinem Angestellten einen Bruttolohn unter Abzug der vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge zu entrichten, einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Der Arbeitgeber kann gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG als Einrede die Verantwortung zur Überweisung der Sozialbeiträge geltend machen. In diesem Fall liegt es in seiner Verantwortung, den Umfang seiner Verpflichtung dokumentarisch zu belegen, wobei er sich nicht auf eine tatsächlich erfolgte Zahlung berufen muss. Andererseits hebt der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsvorschlag in Höhe des Bruttolohns auf, wenn dies nicht erfolgt; es ist nicht seine Aufgabe, den Urteilsinhalt zu prüfen, indem er im Kontext des Rechtsöffnungsverfahrens selbst den Nettolohn festlegt.

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://29-03-2023-5A_816-2022&lang=de&zoom=&type=show_document

Stichworte: Betreibung, Bruttolohn, Nettolohn, Arbeitsrecht, Rechtsöffnung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber