Die Erweiterung von Rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen
Die aargauischen Baubehörden können die Erteilung der gemäss § 63 Abs. 1 lit. c BauG bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Kantonsstrassenabstands erforderlichen kantonalen Zustimmung gestützt auf § 68 BauG verweigern, wenn das Bauprojekt die Rechtswidrigkeit der bestehenden Gebäude wesentlich verstärkt. Das wird praxisgemäss bejaht, wenn eine Gebäudeerweiterung mehr als einen Viertel beträgt.
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