Die Anpassung der Baunutzungsordnung (BNO) an die IVHB: Ein Überblick

Wir befassen uns mit einem aktuellen und umstrittenen Thema im Bereich des Baurechts: der Anpassung der Baunutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q. an die Interkantonalen Vereinbarungen über Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Dieser Fall wirft wichtige Fragen bezüglich der Fristen und der Anwendbarkeit bestimmter Messweisen und Bestimmungen auf.

Hintergrund: Laut § 64 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) hatten Gemeinden eine Frist von 10 Jahren zur Anpassung ihrer BNO an die IVHB. Im Fall der Gemeinde Q. ist diese Frist ohne eine solche Anpassung verstrichen. Dies führt zu einer rechtlichen Kontroverse: Sollten nun die Messweisen der IVHB oder die Bestimmungen der alten Allgemeinen Bauverordnung (ABauV) Anwendung finden?

Argumente und rechtliche Bewertung: Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass nach Ablauf der 10-Jahresfrist automatisch die Messweisen der IVHB gelten sollten. Andererseits behaupten die Beschwerdegegnerinnen und der Gemeinderat, dass weiterhin die ABauV anzuwenden sei.

Die rechtliche Betrachtung zeigt, dass die 10-Jahresfrist in § 64 Abs. 1 BauV als Ordnungsfrist zu verstehen ist. Das Verstreichen dieser Frist führt nicht automatisch zur Anwendung der IVHB-Messweisen. Vielmehr sind weiterhin die Vorschriften der ABauV gültig, bis die Gemeinde ihre BNO entsprechend anpasst. Dies wird auch durch das Urteil des Bundesgerichts (1C_607/2019 vom 26. August 2020) gestützt.

Aktueller Stand und Ausblick: Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Anpassung der BNO der Gemeinde Q. an die IVHB noch im Gange. Der Regierungsrat hat Kenntnis von dieser Entwicklung genommen und erwartet eine zügige Bearbeitung des Verfahrens.

Fazit: Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität und Wichtigkeit der rechtzeitigen Anpassung kommunaler Vorschriften an übergeordnete Rechtsnormen. Für Gemeinden ist es entscheidend, solche Fristen ernst zu nehmen, um Rechtsunsicherheit und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Hinweis für Betroffene: Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder rechtliche Beratung zu diesem Thema benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7936

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