Das Recht am eigenen Bild

Als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts bestimmt der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild, dass jeder selbst entscheiden darf, ob und wie von ihm oder ihr ein Bild gemacht oder verwendet werden darf. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So kann man beispielsweise ausdrücklich oder stillschweigend einwilligen. Gerade in Bezug auf die Sozialen Medien ist es diesbezüglich wichtig, das Kleingedruckte zu lesen. Zum Beispiel steht in den Nutzungsbedingungen von Facebook, dass der User dem Netzwerk das Recht gibt, Inhalte, die geteilt werden oder in Verbindung mit den Produkten von Facebook gelangen, zu hosten, zu nutzen, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen (https://de-de.facebook.com/terms).

Stichworte: Recht am eigenen Bild, Soziale Medien, Social Media, Zivilrecht, Persönlichkeitsverletzung, Einwilligung, Foto