Das Nachbesserungsrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers
Jeder einzelne Stockwerkeigentümer kann in seiner Funktion als Besteller gegenüber dem Unternehmer allein Nachbesserungsansprüche bezüglich gemeinsamen Teilen geltend machen (BGE 145 III 8 E. 3.5). Er hat dabei auch nicht Nachbesserungskosten, die seine Wertquote übersteigen, vorzuschiessen. Eine Zustimmung zu den Nachbesserungen kann jedoch nicht von den anderen Stockwerkeigentümern erzwungen werden (https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/5994).