Bundesgericht entscheidet: Staatsanwaltschaft hat kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen über Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

Mit einem Urteil vom 10. Januar 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft kein Recht auf Beschwerde gegen Entscheidungen der Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen Beschuldigte hat. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in der aktuellen Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung beschlossen hat, der Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht einzuräumen. Das Urteil hatte Auswirkungen auf einen Fall, in dem ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wurde und das Gericht seine unverzügliche Haftentlassung angeordnet hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen teilweise gutgeheissen. In seinem Fall führt dies jedoch nicht zur sofortigen Haftentlassung, da das Zwangsmassnahmengericht erneut über die Haftentlassung entscheiden muss.

Urteil vom 10. Januar 2023 1B_614/2022, 1B_628/2022

Stichworte: Staatsanwaltschaft, Strafrecht, Strafprozessrecht, StGB, StPO, Beschuldigter, Strafbefehl, Beschwerde, Bundesgericht, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Beschwerdelegitimation