Bundesgericht entscheidet: Akteneinsicht erforderlich in Strafverfahrensfall bei Kündigung einer Arbeitnehmerin

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vorwürfe gegen die Arbeitnehmerin, welche zu einem Strafverfahren geführt haben, relevante Tatsachen im Sinne von Art. 150 ZPO darstellen und somit relevant für die Beurteilung der Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung sind. Die Vorinstanz hatte eine Beweisverfügung erlassen, welche die Einreichung der Strafverfahrensakten und die Einvernahme eines Zeugen vorsah. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und entschied, dass die Überprüfung der Strafverfahrensakten für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Vorwürfe und somit für die Entscheidung, welche Informationen die Arbeitnehmerin ihrem zukünftigen Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch mitteilen müsse, wichtig ist.

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