Braucht es für ein Baumhaus eine Baubewilligung?

27.07.2021 – Zur Beantwortung dieser Frage wird Bezug auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_166/2019 genommen, indem es genau darum ging. Im genannten Bundesgerichtsentscheid zeigte die Gemeindeverwaltung Therwil dem Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) im August 2018 an, dass auf einer ausserhalb des Baugebiets gelegenen Parzelle mit dem Bau einer Plattform auf einem Baum begonnen worden sei. Dabei handelte es sich um den Bau eines Baumhauses, welches die Eltern eines Mädchens in Therwil auf Wunsch ihrer Tochter hin, zu bauen begannen. Das BIT ordnete mit einer Verfügung die sofortige Baueinstellung an, untersagte sämtliche Bauarbeiten unter Strafandrohung bis zum Vorliegen einer Baubewilligung und setzte eine Frist für die Einreichung eines Baugesuchs oder den Rückbau. Diese Verfügung fochten die Eltern des Mädchens an und gelangten damit bis vor das Bundesgericht.

 

Strittig war in diesem Fall somit, ob für die Fortführung des Baus des betreffenden Baumhauses von den Eltern eine Baubewilligung eingeholt werden muss oder ob das Baumhaus ohne Weiteres gebaut werden darf. Da es sich bei einem Baumhaus nicht nur um eine kurzfristige Baute handelt, es vor allem im Winter weit sichtbar ist und ein solches meist auch wesentlich grösser als beispielsweise eine Schaukel ist, gestaltet sich die Frage komplex. Es gilt zunächst zu beachten, welcher Nutzungszone die betroffene Parzelle angehört. Im vorliegenden Fall gehörte die Parzelle, auf der das Baumhaus des Mädchens errichtet werden sollte, zur Reservezone ohne festgelegte Nutzung. In einer solchen Reservezone gelten die Vorschriften der Nichtbauzone und damit kommen die Bestimmungen für das Bauen in der Landwirtschaftszone und die Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 16 ff. und Art. 24 ff. RPG zur Anwendung.

 

In der Landwirtschaftszone spielt der Zweck der Baute eine erhebliche Rolle. Denn gemäss Raumplanungsgesetz sind in der Landwirtschaftszone Bauten mit relevantem Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung zugelassen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Baumhauses liess sich laut Bundesgericht aber nicht erkennen, da das Baumhaus eher einer Freizeitaktivität diene. Das Bundesgericht kam mit dieser Begründung zum Entscheid, dass genügende Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht bestehen. Die Richter in Lausanne haben aber nicht entschieden, ob das Baumhaus nun gebaut werden darf oder nicht. Sie hielten lediglich fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft kein verfassungsmässiges Recht verletzt haben, indem sie ein Baugesuch verlangten. Der Ausgang des vorbehaltenen Baubewilligungsverfahrens wurde somit offengelassen.

 

Möchte man also wie die Eltern des Mädchens ein Baumhaus bauen, gilt es zuerst abzuklären, in welcher Nutzungszone sich das Grundstück befindet, auf dem der Baum steht und was in der jeweiligen Zone zugelassen ist. Je nach Zone sollte sodann eine Baubewilligung für das geplante Baumhaus eingeholt werden, um einen langwierigen Rechtsstreit und der damit verbundenen Wartezeit mit allfälligem Baustopp wie im Fall der Therwiler Eltern zu entgehen.

 

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