Brauchen Solaranlagen eine Baubewilligung?

In der Schweiz benötigen Solaranlagen, die auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen angebracht und ästhetisch angepasst sind, keine Baugenehmigung gemäss Artikel 18a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Diese müssen lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Artikel 18a Absatz 2 RPG ermöglicht es den Kantonen, bestimmte Bauzonen ohne Baugenehmigung für bestimmte Arten von Solaranlagen festzulegen. Ausserdem können sie in Schutzzonen eine Baugenehmigungspflicht einführen. Solaranlagen auf kulturellen oder natürlichen Denkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung benötigen immer eine Baugenehmigung nach Artikel 18a Absatz 3 RPG und dürfen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Gemäss Artikel 18a Absatz 4 RPG haben die Interessen an der Nutzung von Solarenergie Vorrang vor ästhetischen Anliegen, es sei denn, es geht um bestehende oder neue Gebäude. Die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 legt fest, wann eine Solaranlage als genügend eingepasst gilt (siehe Artikel 32a RPV). Auf kantonaler Ebene (Aargau) bestimmt § 49a der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, unter welchen Bedingungen eine Solaranlage ohne Baugenehmigung errichtet werden kann. Gemäss § 49a Absatz 2 BauV benötigen Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit hohen ästhetischen Anforderungen, wie Weilerzonen von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, eine Baugenehmigung.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7937