Ausnahmebewilligung

Wann ist ein Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG oder allenfalls gemäss § 67a BauG (Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands)angewiesen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erfordert ein Doppeltes: Zum einen bedarf es ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls. Zum anderen kommt eine Ausnahmebewilligung nur dann in Betracht, wenn sie gleichzeitig mit dem öffentlichen Wohl und dem Sinn und Zweck der Rechtssätze zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (AGVE 2006 S. 167). Eine Ausnahmebewilligung soll im Einzelfall ungebührliche Härten oder offensichtliche Unzweckmässigkeiten ausgleichen. Hingegen bezweckt eine Ausnahmebewilligung nicht, die bestmögliche Ausnutzung der Bauparzelle zu ermöglichen, und sie ist entsprechend dann nicht zu erteilen, wenn Alternativprojekte möglich sind (vgl. ANDREAS BAUMANN, RALPH VAN DEN BERGH, MARTIN GOSSENWEILER, CHRISTIAN HÄUPTLI, ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 67 N 2).

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7923

Stichworte: Ausnahmebewilligung, Strassenabstand, Kantonsstrasse, Baubewilligung, Baugesuch, Arealüberbauung, Bauanwalt, Baurecht