Ausländische Währungen und Verjährungsfristen in der Schweiz

Das Bundesgericht hatte sich jüngst zur Frage zu äussern, ob ein Schlichtungsgesuch in falscher Währung (CHF statt EUR) die Verjährung unterbrechen kann. Eine französische Klägerin wurde 2006 in Genf operiert. Bei einem späteren Klageverfahren wurde ihre Forderung aufgrund der falschen Währung abgewiesen. Sie reichte daraufhin eine zweite Klage in Euro ein, die wegen Verjährung abgewiesen wurde.

Um die Verjährung zu unterbrechen, muss der Gläubiger seine Forderung durch eine verjährungsunterbrechende Handlung individualisieren. Selbst eine falsche Bezeichnung der Partei kann berichtigt werden, wenn deren Identität klar erkennbar ist und das Vertrauensprinzip gewahrt wird. Ein in Schweizer Franken gestelltes Betreibungsbegehren unterbricht deshalb gemäss Bundesgericht auch die Verjährung einer in ausländischer Währung geschuldeten Forderung.

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