Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot

Nach Artikel 340 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) darf ein handlungsfähiger Angestellter schriftlich zustimmen, nach Beendigung seiner Anstellung keine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Dies umfasst insbesondere den Verzicht darauf, ein eigenes, konkurrierendes Geschäft zu betreiben oder in einem solchen zu arbeiten. Das Konkurrenzverbot ist bindend, falls die Anstellung dem Arbeitnehmer Einblicke in Kundenkreise oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt hat, deren Nutzung den Arbeitgeber signifikant beeinträchtigen könnte.

Weiterhin muss das Konkurrenzverbot in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt angemessen beschränkt sein, um eine unverhältnismässige Behinderung der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers zu verhindern. Eine unverhältnismässige Behinderung liegt vor, wenn das Verbot die zukünftigen Berufschancen des Verpflichteten übermässig einschränkt, sei es durch die Dauer, den Ort oder den Inhalt des Verbots.

Das Konkurrenzverbot entfällt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgrund eines vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grundes kündigt. Als begründeter Grund gilt jedes Ereignis, das einen erheblichen Kündigungsgrund darstellen könnte. Keine begründeten Gründe sind persönliche Animositäten oder mangelndes Interesse des Arbeitgebers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Gemäss Artikel 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) muss die Partei, die Rechte aus einer behaupteten Tatsache ableitet, deren Vorhandensein beweisen. Die Beweislast für die Bedingungen des Wegfalls des Konkurrenzverbots liegt beim Arbeitnehmer, einschliesslich des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen der Kündigung und dem verantwortlichen Verhalten des Arbeitgebers. Gemäss Artikel 157 der Zivilprozessordnung (ZPO) bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Beweiswürdigung, die begründet und sachlich vertretbar sein muss. Im Zentrum der Bewertung von Aussagen steht deren Glaubhaftigkeit.