Alimentenbevorschussung

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussung) ist kantonal unterschiedlich geregelt.

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Kanton Aargau galt bis am 31. Dezember 2023, dass lediglich der Barunterhalt des Kindes (das sind die direkten Kosten für das Kind) bevorschusst wird. War zusätzlich ein Betreuungsunterhalt (indirekte Kosten für das Kind, welche aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes durch ein Elternteil entstehen) geschuldet, konnte dieser nicht bevorschusst werden. Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen ist dies seit dem 1. Januar 2024 möglich, weshalb es zur Anpassung der Bevorschussung kommen kann (§ 33 SPG).

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/851.200/versions/3358

Stichworte: Familienrecht, Alimente, Unterhalt, Bevorschussung, Anwältin, Scheidung