Achtung: Schadenersatzansprüche aus vorzeitiger Vertragsauflösung sind nicht bauhandwerkerpfanberechtigt

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Bauhandwerker zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigt sind. Klar ist gemäss (auch jüngster) Rechtsprechung: Schadenersatzanspruch aus der vorzeitigen Vertragsauflösung sind nicht pfandberechtigt. Dabei handelt es sich um die Vergütung, die das Bauunternehmen für die noch zu entrichtenden Arbeiten zugestanden wäre, diese aufgrund der Wegweisung von der Baustelle nicht mehr ausführen konnte, noch in Zukunft ausführen wird. Dem allfälligen Anspruch auf Schadloshaltung aus dem Dahinfallen des Vertrags stehen damit gerade keine Bauarbeiten gegenüber, die einen Mehrwert für das streitgegenständliche Grundstück generieren würden. Das bedeutet, dass das Grundstück auch nicht für diese (bestrittene) Forderung haftet. Dieser Schadenersatzbetrag ist demnach von einer geltend gemachten Pfandsumme in Abzug zu bringen.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7689

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