Abstandsvorschriften und Besitzstand für einen Mistplatz

In einem jüngeren Beschluss befasste sich der Regierungsrat Aargau mit einem Mistplatz auf einem Landwirtschaftsbetrieb und dessen Emissionsbegrenzung. Bei der bäuerlichen Anlage, werden gegenwärtig die Mindestabstände zwischen der Anlage und benachbarten Wohngebäuden nicht eingehalten . Die Anlage ist ein Mistplatz in einem landwirtschaftlichen Betrieb in einer Mischzone. Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) müssen bestehende Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen werden in diesem Fall nicht eingehalten, und eine Sanierung ist erforderlich.

Der Beschwerdeführer berief sich auf die Besitzstandsgarantie, jedoch ist diese für Emissionen nicht vorgesehen. Die Anlage muss saniert werden, um den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten (in solchen Fällen wird auf die FAT-Richtlinien verwiesen). Zudem argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Aufhebung des Mistplatzes unverhältnismässig sei. Allerdings zeigte die Prüfung des Regierungsrats, dass die Kosten und der zeitliche Aufwand geringer sind als vom Beschwerdeführer angegeben.

Die Beschwerde des Landwirten wurde deshalb abgewiesen.

Stichworte: Baurecht, Besitzstand, Abstandsvorschriften, Emissionen, Immissionen, FAT, Bauanwalt, Baubehörde