Ab wann können Mängelrechte bei einem Werkvertrag geltend gemacht werden?

Der Unternehmer haftet dafür, dass sein Werk keine Mängel aufweist. Er haftet ohne Rücksicht auf die Ursache des Mangels und grundsätzlich unabhängig vom Verschulden. Als Mangel gilt dabei eine Abweichung des Werks vom Vertrag. Er besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist, oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit des Werkes für den vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch). Der Mangelbegriff ist ein Vergleich zwischen dem vertraglich geschuldeten und dem tatsächlich hergestellten/abgelieferten Werk. Solange noch nicht alle Arbeiten ausgeführt wurden, die nach dem konkreten Werkvertrag geschuldet sind, ist das Werk unvollendet. Ein solcher Sachverhalt (unvollendetes Werk) stellt keinen Werkmangel dar. Der Werkmangel sowie überhaupt die Gewährleistungsordnung setzen die Ablieferung eines vollendeten Werks voraus:

http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-II-259%3Ade&lang=de&type=show_document

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/6307

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/kantonsgericht/rechtsgebiet/obligationenrecht/entscheide-2020-1/2020-10-13_zr_3_bger_haengig.pdf/@@download/file/2020-10-13_ZR_3_BGER_haengig.pdf

Stichworte: Baurecht, Werkvertrag, Mängel, Sachgewährleistung, SIA, OR, SIA Norm 118, Wandelung, Minderung, Ablieferung, Abnahme, Werkvollendung, Vorzeitiger Rücktritt